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   OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17   

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OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17 (https://dejure.org/2017,48387)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17 (https://dejure.org/2017,48387)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17 (https://dejure.org/2017,48387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freigabe der Verschmelzung der STRABAG-AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG trotz anhängiger Klagen gegen den Verschmelzung anordnenden Hauptversammlungsbeschluss

  • rechtsportal.de

    Freigabe der Verschmelzung der STRABAG-AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG trotz anhängiger Klagen gegen den Verschmelzung anordnenden Hauptversammlungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Hintergründe zur Freigabe des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der STRABAG AG

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sieg trotz Rechtsmissbrauchs: Denkwürdiges Strabag-Duell

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

Sonstiges (2)

  • nrw.de (Terminmitteilung)

    Verschmelzung der STRABAG AG - 28.09.2017 - 9:30 Uhr

  • blogspot.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verpflichtungserklärung zum STRABAG-Spruchverfahren

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2468
  • WM 2019, 1218
  • BB 2018, 65
  • NZG 2018, 459
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Köln, 05.05.2014 - 18 U 28/14

    Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Übertragung der Aktien der

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Dementsprechend sind in die Interessenabwägung nach § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 AktG alle nicht vernachlässigbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erfolges der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage einzubeziehen, also etwa auch die Kosten einer Wiederholung der Hauptversammlung (vgl. BT-Drucks. 15/5092, Seite 29 sowie Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 18 U 28/14, AG 2015, 39-40, zitiert nach juris, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).

    Erforderlich sind vielmehr Sachverhalte, in denen elementare Aktionärsrechte - etwa durch absichtliche Verstöße gegen Gleichbehandlungsgebot oder Treuepflicht - so massiv verletzt worden sind, dass sie durch Schadenersatz nicht angemessen ausgeglichen werden können (vgl. BT-Drucksache 16/11642, Seite 41 sowie Senatsbeschlüsse vom 13.01.2014 - 18 U 175/13, ZIP 2014, 263-268, zitiert nach juris, Rn. 27 und vom 05.05.2014 - 18 U 28/14, AG 2015, 39-40, zitiert nach juris, Rn. 29 und Henssler/Strohn/Drescher, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage 2016, AktG, § 246a Rn. 9f).

    Dem angegriffenen Übertragungsbeschluss steht seitens der Antragsgegner lediglich ein betragsmäßig auf den Verkehrswert der Aktien begrenztes ökonomisches Interesse entgegen, das einerseits im Rahmen der angemessenen Barabfindung Berücksichtigung findet und andererseits für den Fall der Rechtswidrigkeit des Beschlusses durch einen Schadenersatz ohne weiteres kompensiert werden könnte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 18 U 28/14, AG 2015, 39-40, zitiert nach juris, Rn. 31).

    Denn auch insoweit vermag der Senat keine Interessen der Antragsgegner zu erkennen, die nicht durch die angemessene Barabfindung bzw. hilfsweise im Wege des Schadenersatzes abgedeckt werden könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 18 U 28/14, AG 2015, 39-40, zitiert nach juris, Rn. 33 f.).

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06

    Wertpapierdarlehen

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Dabei wird nicht übersehen, dass § 62 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG einem Mehrheitsaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90% des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von 10% im Interesse einer effizienten Unternehmensführung erlaubt, und für sich genommen ein Missbrauch weder darin gesehen werden kann, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolgt, sich verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97, AG 2001, 42-44, zitiert nach juris, zitiert nach juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-446, zitiert nach juris, Rn. 12), noch durch die vorherige Formumwandlung der übernehmenden Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft belegt wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12, AG 2012, 639-643, zitiert nach juris, Rn. 42 ff.).

    Dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG im Belieben des Mehrheitsaktionärs steht und keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-445, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.), ist zwar für sich genommen ebenso richtig, wie der Einwand der Antragstellerin, das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, seien als legitim anzuerkennen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263-288 "Feldmühle", zitiert nach juris, Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvL 1613/94, BVerfGE 100, 289-313, zitiert nach juris, Rn. 46 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12, AG 2012, 639-643, zitiert nach juris, Rn. 38).

    Insoweit sind die Antragsgegner auf das Spruchverfahren verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-446, zitiert nach juris, Rn. 36 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 215/59

    Begriff des Gewerbebetriebes

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Wenn also nach den Bestimmungen des Prozessrechts der Freigabeantrag gültig angebracht worden ist, tritt auch die materiell-rechtliche Wirkung des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG ein, und zwar ohne Unterschied, ob die Verfahrenshandlung von vornherein wirksam war, oder ob sie erst nachträglich mit rückwirkender Kraft wirksam geworden (siehe hinsichtlich der Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung zur Rückwirkung der Behebung des Verfahrensmangels BGH, Urteil vom 07.07.1960 - VIII ZR 215/99, MDR 1961, 313-314, zitiert nach juris, Rn. 42).

    Die Partei muss die gesamte, nicht nur eine ihr etwa nachteilige Prozessführung, gegen sich gelten lassen; das Wort "gegen" umfasst hier auch eine für die Partei vorteilhafte Prozessführung (BGH, Urteil vom 07.07.1960 - VIII ZR 215/99, MDR 1961, 313-314, zitiert nach juris, Rn. 42).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    (2) Dass im Rahmen eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 1 AktG eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden kann, dass der Hauptaktionär (hier: die J AG) mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (hier: der Antragsgegner) einen Sondervorteil zu Gunsten eines Dritten (hier: der T T) und zu Lasten der Gesellschaft (hier: der Antragstellerin) oder der Minderheitsaktionäre zu erlangen gesucht habe, steht der Annahme von Rechtsmissbrauch nicht zwingend entgegen (anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, AG 2010, 368-376, zitiert nach juris, Rn. 73).

    Zwar gibt es Stimmen in Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, AG 2010, 368-376, zitiert nach juris, Rn. 73 und Beschluss vom 05.11.2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167-172; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2004 - 31 O 144/03, ZIP 2004, 1755-1758, zitiert nach juris, Rn. 28 f.) und Schrifttum (Grunewald: in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage 2015, § 327a Rn. 29; Schnorbus: in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 327f Rn. 21), die die Annahme von Rechtsmissbrauch schlechthin für ausgeschlossen halten, wenn der Squeeze-out dazu dienen soll, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern.

  • BGH, 18.06.2013 - II ZA 4/12

    Verschmelzung: Erlöschen des Amts des besonderen Vertreters des übertragenden

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Auch das Amt des besonderen Vertreters erlischt mit der Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger (BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - II ZA 4/12, AG 2013, 634, zitiert nach juris, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).

    Nicht ins Gewicht fällt zunächst, dass die Aufgabe, Schadensersatzansprüche für den erloschenen übertragenden Rechtsträger geltend zu machen, nach der Verschmelzung den Organen des übernehmenden Rechtsträgers obliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - II ZA 4/12, AG 2013, 634, zitiert nach juris, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12

    Aktiengesellschaft: Verfassungsmäßigkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Dabei wird nicht übersehen, dass § 62 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG einem Mehrheitsaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90% des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von 10% im Interesse einer effizienten Unternehmensführung erlaubt, und für sich genommen ein Missbrauch weder darin gesehen werden kann, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolgt, sich verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97, AG 2001, 42-44, zitiert nach juris, zitiert nach juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-446, zitiert nach juris, Rn. 12), noch durch die vorherige Formumwandlung der übernehmenden Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft belegt wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12, AG 2012, 639-643, zitiert nach juris, Rn. 42 ff.).

    Dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG im Belieben des Mehrheitsaktionärs steht und keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-445, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.), ist zwar für sich genommen ebenso richtig, wie der Einwand der Antragstellerin, das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, seien als legitim anzuerkennen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263-288 "Feldmühle", zitiert nach juris, Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvL 1613/94, BVerfGE 100, 289-313, zitiert nach juris, Rn. 46 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12, AG 2012, 639-643, zitiert nach juris, Rn. 38).

  • LG Düsseldorf, 04.03.2004 - 31 O 144/03

    Rechtmäßigkeit eines Squeeze out trotz Zahlungen an ausscheidende

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Zwar gibt es Stimmen in Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, AG 2010, 368-376, zitiert nach juris, Rn. 73 und Beschluss vom 05.11.2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167-172; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2004 - 31 O 144/03, ZIP 2004, 1755-1758, zitiert nach juris, Rn. 28 f.) und Schrifttum (Grunewald: in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage 2015, § 327a Rn. 29; Schnorbus: in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 327f Rn. 21), die die Annahme von Rechtsmissbrauch schlechthin für ausgeschlossen halten, wenn der Squeeze-out dazu dienen soll, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern.

    Dass die gerichtliche Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327f Satz 1 AktG nicht darauf gestützt werden kann, der Hauptaktionär oder dessen Anteilseigner suche einen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre (§ 243 Abs. 2 AktG), und die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung dem Spruchverfahren überantwortet worden ist (§ 327f Satz 2 AktG), kann für eine hier nicht auszuschließende Vereitelung begründeter Schadenersatzansprüche als Folge des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs dazu führen, das ein im Anfechtungsverfahren ergehendes abweisendes Urteil auf die Überprüfung der Angemessenheit im Spruchverfahren verweist (vgl. etwa LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2004 - 31 O 144/03, ZIP 2004, 1755-1758, zitiert nach juris, Rn. 28 f.).

  • LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 30/15
    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Dagegen erhoben sowohl die T T als damalige Mehrheitsaktionärin als auch die Antragsgegnerin zu 1) Klage (91 O 30/15 und 91 O 31/15 LG Köln).

    Mit zwei Urteilen vom 14.01.2016 hat das Landgericht Köln der Anfechtungsklage der T T stattgegeben (91 0 30/15) und die Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Antragsgegnerin zu 1) abgewiesen (91 O 31/15).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG im Belieben des Mehrheitsaktionärs steht und keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-445, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.), ist zwar für sich genommen ebenso richtig, wie der Einwand der Antragstellerin, das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, seien als legitim anzuerkennen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263-288 "Feldmühle", zitiert nach juris, Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvL 1613/94, BVerfGE 100, 289-313, zitiert nach juris, Rn. 46 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12, AG 2012, 639-643, zitiert nach juris, Rn. 38).
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17
    Der Senat kann offenlassen, ob das mit den aufgezeigten Unwägbarkeiten von Anfechtungs- und Spruchverfahren für die Minderheitsaktionäre verbundene Risiko der Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung mit den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes in Bezug auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007 - 1 BvR 390/04, NJW 2007, 3268-3271; Beschluss vom 09.12.2009 - 1 BvR 1542/06, NZG 2010, 902-905) vereinbar ist.
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 194/01

    Rechtswirkungen eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 Satz 1 AktG;

  • BVerfG, 09.12.2009 - 1 BvR 1542/06

    Justizgewährungsanspruch eines aus einer AG gegen Kapitalabfindung

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • OLG Köln, 13.01.2014 - 18 U 175/13

    Sanierungskonzept der Solarworld AG ist freigegeben

  • BGH, 14.07.1969 - X ZR 40/65

    Entscheidung gem. § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) bei bereits erfolgter

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 19 W 9/88
  • BGH, 19.11.1990 - II ARZ 8/90

    Bestellung eines Notvorstandes für eine enteignete und verstaatlichte

  • OLG Köln, 23.01.2012 - 18 U 323/11
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 1/11

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

  • OLG Köln, 04.12.2015 - 18 U 149/15

    Rechtsstellung des Besonderen Vertreters im Sinne von § 147 AktG

  • OLG Köln, 16.06.2015 - 18 Wx 1/15

    Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters für Tagesordnung

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG Köln, 18.12.2015 - 18 U 158/15

    Freigabe eines Squeeze-Out-Beschlusses der Hauptversammlung einer

  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 2 W 71/08

    Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren; Begriff der offensichtlich

  • LG Köln, 22.09.2015 - 91 O 38/15
  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG

    Nach Eingang der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklagen beim Landgericht Köln hat der Senat in dem von der A AG (alt) angestrebten Freigabeverfahren (Az. 18 AktG 1/17), an dem alle Kläger des vorliegenden Anfechtungsverfahrens beteiligt waren, die Auffassung geäußert, der Hauptversammlungsbeschluss sei rechtsmissbräuchlich, da die D AG vor allem den Zweck verfolgt habe, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den besonderen Vertreter zu verhindern.

    Nachdem die D AG im Nachgang zu der ersten mündlichen Verhandlung im Freigabeverfahren am 9. Oktober 2017 eine Verpflichtungserklärung dahingehend abgegeben hatte, dass die vom besonderen Vertreter geltend gemachten Schadensersatzansprüche in einer Größenordnung von über 217 Mio. EUR im Spruchverfahren als Sonderwert anzusetzen seien, gab der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (Az. 18 AktG 1/17, WM 2019, 1218) die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister frei, wobei er aber an der Auffassung festhielt, dass die Gesamtumstände bei der Fassung des Übertragungsbeschlusses für die Annahme von Rechtsmissbrauch sprächen, allerdings die Vermögensinteressen der A AG (alt) im Freigabeverfahren höher zu bemessen seien; eine gegen den Senatsbeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1017/18) blieb ohne Erfolg.

    aa) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bzw. deren Hauptaktionärin lasse sich entgegen der durch den Senat im Freigabeverfahren (Az. 18 AktG 1/17) vertretenen Auffassung nicht ausmachen.

    Es sei daher vielmehr der durch den Senat im Freigabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17, WM 2019, 1218, 1221 ff.) vertretenen Ansicht zu folgen.

    Dabei verfolgen die über § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG zur Anwendung gelangenden §§ 327a ff. AktG das rechtspolitische Ziel , einem Hauptaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von höchstens 10 % im Interesse einer effizienten Unternehmensführung zu ermöglichen (BGH a.a.O.; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17, WM 2019, 1218, 1221).

    Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass nur eklatante Fallgestaltungen als missbräuchlich angesehen werden können, weil etwa der gesetzgeberische Zweck entfremdet und stattdessen ein anderweit aufgestelltes Verbot unterlaufen wird oder die beabsichtigte Maßnahme in ihrer Benachteiligung der Minderheit über das vom Gesetz vorgesehene Maß deutlich hinausgeht (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17, WM 2019, 1218, 1221; Grunewald, in: Lutter, UmwG, 6. Aufl, § 62 Rn. 49).

    Dies gilt auch für den - hier gegebenen - Fall, in dem durch eine Formumwandlung der übernehmenden Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft und eine nachfolgende Aktienübertragung auf diese die Voraussetzungen für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erst geschaffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17, WM 2019, 1228, 1221; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 11 AktG 1/12, WM 2012, 1961, 1963 f.; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 7 AktG 4/21, juris Rn. 108).

    Dementsprechend ist kein Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn in Folge des Squeeze-out sich die Bestellung eines besonderen Vertreters, der Schadensersatzansprüche gegen die Muttergesellschaft der übernehmenden Tochtergesellschaft geltend machen sollte, erledigt (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. September 2008 - 7 W 1432/08, ZIP 2008, 2117, 2122; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14. Juli 2008 - 23 W 14/08, WM 2009, 175 f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2004 - 31 O 144/03, ZIP 2004, 1755, 1757 f.; Goslar, EWiR 2018, 139, 140; Grigoleit/Berger, in: Münchener HdB-GesR, Band 7, 6. Aufl., § 28 Rn. 44b; Grunewald, in: Lutter, UmwG, 6. Aufl., § 62 Rn. 53; Schnorbusch, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 6. Aufl., § 327f Rn. 21; a.A. Lochner, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., AktG § 327a Rn. 17).

    Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Schadensersatzansprüchen aus §§ 311, 317 AktG sprechen überdies systematische Erwägungen, denn den Ansprüchen kommt bei der Bewertung der Gesellschaft und damit auch bei der Bemessung der Barabfindung Bedeutung zu (vgl. Goette in FS K. Schmidt [2009] S. 469, 479; Grigoleit/Berger, in: Münchener HdB-GesR, Band 7, 6. Aufl., § 28 Rn. 44b; Rieckers, DB 2019, 107, 113; in diesem Sinn auch Goslar, EWiR 2018, 139, 140).

    Infolge des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre können Hauptversammlungen kurzfristig und ohne aufwändige Vorbereitungen durchgeführt werden, was auch eine Einsparung an Kosten zur Folge hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 AktG 1/17, WM 2019, 1218, 1223).

    Zum einen handelt es sich bei dem dieser Rechnung zugrunde gelegten Betrag von 440.000 EUR um einen Mindestbetrag, der sich - was auch die Klägerinnen zu 1) und zu 5) (etwa auf Bl. 211, 609 eA) konzedieren - um weitere interne Kosteneinsparungen erhöhen kann; bereits im Freigabeverfahren hatte die dortige Antragstellerin (bezogen auf einen Vierjahreszeitraum) jährliche Einsparungen in Höhe von knapp 600.000 EUR für den Senat nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17, WM 2019, 1218, 1223), was den Amortisierungszeitraum deutlich verkürzt.

  • OLG München, 28.07.2021 - 7 AktG 4/21

    Covid-19-Gesetz bezüglich Aktionsrechte nicht verfassungswidrig

    Der Senat (der diese Frage in seinem Beschluss vom 03.09.2008 - 7 W 1432/08, Rdnr. 32 noch offengelassen hat) folgt insoweit nicht dem OLG Köln (vgl. Beschluss vom 14.12.2017 - I -18 AktG 1/17, Rdnr. 21), da § 319 Abs. 6 S. 2 AktG, der gemäß § 327 e Abs. 2 AktG sinngemäß gilt, nur eine Verweisung auf § 247 AktG, nicht aber auch auf § 246 AktG enthält und der Senat insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke erkennen kann.

    Zwar kann die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Squeeze-out-Beschlusses grundsätzlich einen besonders schweren Rechtsverstoß iSd. §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 2. Hs. AktG darstellen, der eine Freigabe nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 AktG hindern kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rdnr. 57), jedoch haben die Antragsgegner, die - wie sich aus der negativen Fassung von § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 2. HS ("es sei denn") ergibt - für die Rechtsmissbräuchlichkeit als Voraussetzung des Vorliegens einer "besonderen Schwere des Rechtsverstoßes" die Glaubhaftmachungslast tragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rdnr. 54), einen Rechtsmissbrauch der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

    Ob die Verfolgung eines mit der gesetzgeberischen Zweckbestimmung übereinstimmenden und deshalb legitimen Ziels durch den Squeeze-out-Beschluss dessen Rechtsmissbräuchlichkeit auch dann ausschließt, wenn zugleich ein illegitimer Zweck (hier behauptetermaßen die Verhinderung einer der Feststellung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organe dienenden Sonderprüfung) verfolgt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rdnr. 30 für einen ebenfalls verschmelzungsrechtlichen Squeezeout, wofür auch das Urteil des BGH vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, Rdnr. 16 f. sprechen könnte, der nach der Annahme eines legitimen [aktienrechtlichen] Squeezeouts noch gesondert prüft, ob nicht doch eine Rechtsmissbräuchlichkeit voliegen könnte), kann im streitgegenständlichen Fall offenbleiben.

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
    b) Die Antragstellerin wird im Freigabeverfahren vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG ), eine Beteiligung des Aufsichtsrats hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 59; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 25; jew. zit. nach juris; BeckOGK AktG/Vatter, Stand 01.01.2023, § 246a AktG Rn. 12; Schwab, a.a.O., Rn. 36; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, juris Rn. 21).

    Voraussetzung ist, dass diese Nachteile wesentlich sind, ihnen also einiges Gewicht zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Abzuwägen ist deshalb nicht nur das Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme und somit am Ausschluss eines Verzögerungsschadens, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen (OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 - 7 AktG 4/21, Rn. 69; vom 14.12.2011 - 7 AktG 3/11, Rn. 60; OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2014 - I-18 U 28/14, Rn. 24; Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jew. zit. nach juris).

    Entsprechend werden in der Rechtsprechung solche Kosten regelmäßig in die Abwägung eingestellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2010 - 8 AktG 1/10, I-8 AktG 1/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 186; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jeweils zit. nach juris).

  • OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
    b) Die Antragstellerin wird im Freigabeverfahren vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG), eine Beteiligung des Aufsichtsrats hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 59; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 25; jew. zit. nach juris; BeckOGK AktG/Vatter, Stand 01.01.2023, § 246a AktG Rn. 12; Schwab, a.a.O., Rn. 36; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, juris Rn. 21).

    Voraussetzung ist, dass diese Nachteile wesentlich sind, ihnen also einiges Gewicht zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Abzuwägen ist deshalb nicht nur das Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme und somit am Ausschluss eines Verzögerungsschadens, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen (OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 - 7 AktG 4/21, Rn. 69; vom 14.12.2011 - 7 AktG 3/11, Rn. 60; OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2014 - I-18 U 28/14, Rn. 24; Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jew. zit. nach juris).

    Entsprechend werden in der Rechtsprechung solche Kosten regelmäßig in die Abwägung eingestellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2010 - 8 AktG 1/10, I-8 AktG 1/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 186; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jeweils zit. nach juris).

  • KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Selbst ein Squeeze-out mit dem Ziel der Erlangung eines Sondervorteils wäre nach dem Gesetz grundsätzlich nicht verboten und nicht einmal zu missbilligen (OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17 -, Rn. 37, juris).

    Erfolgt dagegen - unterstellt: rechtswidrig - eine Stimmenwertung, ist eine Einstufung als besonders schwerer Rechtsverstoß, dessen negative Folgen für den Antragsgegner nicht durch Geldleistung ausgeglichen werden könnten, nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17 -, Rn. 55, juris).

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Soweit das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 14.12.2017 (18 AktG 1/17, ZIP 2017, 2468, 2469) die Auffassung vertritt, dass die Gesellschaft auch im Freigabeverfahren von Vorstand und Aufsichtsrat vertreten werden müsse, weil - soweit § 246a AktG nicht auf § 246 Abs. 2 S. 2 AktG verweise - eine planwidrige Regelungslücke vorliege, hält der Senat dies nicht für überzeugend.
  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit über die Bestellung eines Sonderprüfers und dem Squeeze Out könnte eine solche zweckwidrige Zielsetzung zwar indizieren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17 -, Rn. 34 nach juris, zum Unterlaufen der Bestellung eines besonderen Vertreters), ist jedoch auch im Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht klar hervorgetreten.
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